§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Pokersportverein Suited MIT".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§ 2: Zweck

(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die gesellschaftliche und institutionelle Anerkennung von Poker als Denksportart (sog. „Mind Sport“).

(2) Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von geschlechtsspezifischen, parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Gesichtspunkten, der sinnvollen Freizeitgestaltung seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit zu dienen. Zu diesem Zweck fördert der Verein den Pokersport als Denk- und Strategiesport, insbesondere durch die Organisation von Trainings und der Veranstaltung von Pokerturnieren. Der Pokersport soll für alle interessierten Personen einen Rahmen für gemeinschaftliche sportliche Betätigungen schaffen, der das friedliche und gesellige Miteinander sowie den Sportsgeist und den Wettkampfgedanken fördert und vertieft.

(3) Insbesondere bezweckt der Verein:

a. die Förderung und Weiterentwicklung des Spiels „Turnier-Poker“ der Variante „No Limit Hold’em“ als Denksport,

b. die Förderung und Weiterentwicklung des Spiels „Headsup Turnierpoker“,

c. die Förderung und Nutzung elektronischer Plattformen zum Spielbetrieb,

d. die Förderung der Bekanntheit und des Ansehens von Turnierpoker in Österreich, sowie die Wahrung und Vertretung der Interessen des Pokersports in Österreich,

e. die Repräsentation des Pokersports auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene,

f. die Vertretung der Interessen von Praktizierenden des Denksports Poker in Österreich (im Besonderen solcher Personen, die den Verein sowie dessen Statuten vertreten),

g. die Beziehungen im Bereich des Pokersports zu anderen Vereinen zu pflegen,

h. die Veranstaltung von Vereinsabenden, Trainings, Workshops, Ranglistenturnieren und sonstiger Zusammenkünfte mit sportivem Charakter,

i. die Teilnahme an landesweiten, nationalen und internationalen Vergleichswettkämpfen, sowie

j. die Schaffung und den Ausbau, der notwendigen Organisations- und Vereinsstrukturen, zur Umsetzung des Vereinszwecks.

§ 3: Mittel des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a. Austausch von Informationen und Erfahrungen, sowie Durchführen von Trainings zur Fortbildung,

b. Organisieren und Abhalten von Versammlungen, Veranstaltungen und Vorträgen,

c. Organisieren und Abhalten nationaler und internationaler Wettbewerbe,

d. Vertretung Österreichs bei nationalen und internationalen Wettbewerben,

e. Erstellung einer Kommunikationsplattform im Internet und der Betrieb derselben,

f. Herausgabe von Publikationen,

g. Pflege aller Arten des Turnier-Pokersports, sowie

h. Vermittlung eines Regelwerks, das für alle Vereinsmitglieder gültig ist.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,

b. Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen,

c. Subventionen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstigen Zuwendungen,

d. Sponsoring, Werbeeinnahmen und Erlöse aus dem Verkauf von Werbeartikel.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Dies sind

a. Einzelmitglieder,

b. Juristische Personen,

c. Rechtsfähige Personengesellschaften.

(3) Außerordentliche Mitglieder, dazu gehören

a. Fördernde Mitglieder, das sind solche, die ihr Interesse am Verein durch einmalige oder mehr­malige Leistung bekunden,

b. Zeitmitgliedschaften. Diese gewährt den außerordentlichen Mitgliedern zustehende Mit­gliedschaftsrechte für die jeweils vereinbarte Zeitdauer,

c. Ehrenmitglieder, das sind solche, die wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein über Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, juristischen Personen und rechts­fähige Personengesellschaften werden, die den Pokersport fördern und sich mit den Statuten des Vereins einver­standen erklären.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vor­stand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außer­ordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Auf­nahme ordentlicher und außerordentlicher Mit­glieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die General­versammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personen­gesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, bei physischen Personen durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand jedoch schriftlich oder per Email mitgeteilt werden und wird mit dem Tag der Postaufgabe bzw. dem Sendedatum des Emails wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist bei Postaufgabe das Datum der Postaufgabe, für alle anderen Methoden das Eintreffen beim Vorstand maßgeblich. Bei Mitgliedern, die mit einem Vereinsamt betraut sind, erlischt beim Austritt ihr Amt. Sie haben auf Verlangen über ihre Tätigkeit Rechen­schaft abzulegen und alle Vereinsunterlagen und das Vereinseigentum zurückzugeben.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitglieds­beiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt, jedoch wird der Anspruch auf die Vorteile der Mitgliedschaft aufgehoben.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, wegen Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, wegen unehrenhaften und/oder unsportlichen Verhaltens oder durch nachhaltige Schädigung des Ansehens des Vereins oder des Pokersports an sich verfügt werden. Darüber hinaus kann das Abweichen eines Mitglieds von der Gemeinnützigkeit im Sinn der Bundesabgabenordnung zum Ausschluss aus dem Verein führen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Aus­schluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den hierunter genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands beschlossen werden.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleichgültig aus welchem Grund, verfällt der bereits geleistete Mitgliedsbeitrag. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Ein­richtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und einzuhalten sowie den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(4) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Für Beiträge die angemahnt werden müssen, wird ein Verwaltungskostenbeitrag erhoben. Mitglieder die vorübergehend beruflich oder zur Aus­bildung ortsabwesend sind und daher am Vereinsleben nicht teilhaben können, sind auf Antrag für die Zeit ihrer Abwesenheit von der Beitragszahlung befreit – ihre Mitgliedschaft ruht.

(5) Jeder Anschriftenwechsel der Mitglieder ist dem Vereinsvorstand unverzüglich mitzuteilen.

(6) Die Mitglieder haben die Verpflichtung, die erforderlichen Regeln, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Zusammenhang mit dem Pokersport zu erlernen. Die Mitglieder haben darüber hinaus die Pflicht, zur Erfüllung des Vereins- sowie des Verbandszweckes, sich auch als Kartengeber, Sport­schiedsrichter oder bei Veranstaltungen anderweitig zur Verfügung zu stellen.

(7) Jedes Mitglied ist für seine Handlungen und/oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Pokersportbetrieb selbst verantwortlich.

§ 8: Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 9: Generalversammlung

(1) Eine ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder, auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 12 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen 4 Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per Post oder per E-Mail (an die vom jeweiligen Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. c und d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per Post oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außer­ordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden der General­versammlung. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimm­enthaltungen werden nicht gezählt.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stell­vertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstands­mitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

(1) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag,

b. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer,

c. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer,

d. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein,

e. Entlastung des Vorstands,

f. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außer­ordentliche und fördernde Mitglieder,

g. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,

h. Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften,

i. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins, sowie

j. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier Funktionen, und zwar aus Obmann, dessen Stellvertreter, einem Kassier und einem Schriftführer. Diese vier Funktionen müssen von mindestens zwei physischen Personen besetzt werden. Obmann-Stellvertreter, Kassier und Schriftführer führen die Bezeichnungen erster, zweiter bzw. dritter Obmann-Stellvertreter.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Besteht der Vorstand nur aus zwei Personen, so ist der Vorstand nur dann beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Besteht der Vorstand nur aus zwei Personen, so ist zur Beschlussfassung die Anwesenheit beider Vorstandsmitglieder (siehe Absatz 5) sowie Ein­stimmigkeit erforderlich.

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstands­mitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vor­standsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs.10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktritts­erklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die General­versammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nach­folgers wirksam.

(11) Die Mitglieder des Vorstands haben den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters unter Beachtung der gesetzlichen und statutarischen Pflichten sowie der Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung zu führen. Sämtliche Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereins­gesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereins­organ zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a. Führung der Vereinsgeschäfte;

b. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts;

c. Außerordentliche Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung;

d. Verwaltung des Vereinsvermögens;

e. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie den Vor­schlag zur Ernennung oder Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften;

f. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses;

g. Erstellung eines Vorschlages über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und sonstiger finanzieller Leistungen der Mitglieder;

h. Information der Mitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Stellvertreter unterstützt bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der Obmann vertritt den Verein nach innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins nach außen sowie in Geldangelegenheiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes oder seines Stellvertreters. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstands­mitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungs­bereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der zweite Obmann-Stellvertreter (Kassier) ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(7) Der dritte Obmann-Stellvertreter (Schriftführer) führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(8) Im Fall der Verhinderung des Obmanns wird dieser durch den ersten Obmann-Stellvertreter vertreten. Im Fall der Verhinderung eines der Obmann-Stellvertreter wird dieser durch einen anderen Obmann-Stellvertreter vertreten.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer der Funktions­periode des Vorstands gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ- mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanz­gebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereins­interne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein ordentliches Mitglied für das Schiedsgericht namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vor­sitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der General­versammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei An­wesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zwei­drittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Ab­wicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva der Rückgabe von Leihgaben sowie den Einzug offener Forderungen verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. 

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das Vereinsvermögen für gemeinnützige mildtätige Zwecke gemäß §§34 ff BAO zu verwenden.